Titelbild: Eine Drohne fliegt neben einem Kran

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Unbemannte Luftfahrt

Bodennaher Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf 

landwirtschaftlichem Grund

Für den Einsatz von Drohnen auf landwirtschaftlichem Grund wurde am Montag, den 07. November 2022 ein nationales Standardszenario über die Nachrichten für Luftfahrer (NfL 2022-1-2649) bekanntgegeben. Dieses kann von Drohnenbetreibern ab sofort genutzt werden. 

Eine Drohne fliegt über eine landwirtschaftlich genutzte Fläche und versprüht Flüssigkeit.

Hintergrund dieser Sonderregelung ist, dass beim Einsatz von unbemannten Fluggeräten zu landwirtschaftlichen Zwecken auch der Abwurf von Gegenständen zur Schädlingsbekämpfung notwendig ist. Auch ein solcher Abwurf von Kleinstgegenständen hat eine zwangsläufige Einordnung in die Betriebskategorie „speziell“ zur Folge.

Das „Nationale Standardszenario zum bodennahen Einsatz von unbemannten Fluggeräten auf landwirtschaftlichem Grund (DE.STS.FARM)“ ermöglicht Drohnenbetreibern im Rahmen bestimmter Voraussetzungen ein erleichtertes behördliches Verfahren für den Betrieb. 

Für das erleichterte behördliche Verfahren muss der Betreiber vor Aufnahme des Betriebes eine Erklärung abgeben und diese per E-ail an das Luftfahrt-Bundesamt (uas@lba.de) senden. Sobald das Luftfahrt-Bundesamt den Erhalt und die Vollständigkeit dieser Erklärung schriftlich bestätigt, hat der Betreiber das Recht, den Betrieb im Sinne des nationalen Standardszenarios (DE.STS.FARM) aufzunehmen.

Für diesen Vorgang sowie für die Überprüfung der fortlaufenden Einhaltung der Angaben in der Erklärung während der Gültigkeitsdauer der Betriebserklärung wird eine Gebühr von 200 EUR erhoben (Stand 15.02.23).


Die NfL als auch das für die Erklärung erforderliche Formular steht hier zum Download bereit: