Glossar
AGL
Die Abkürzung AGL steht für „above ground level“ und bezeichnet die Flughöhe über Grund. Somit wird mit AGL die Flughöhe über einem bestimmten Punkt am Boden (z. B. der Startposition) angegeben. In hügeligem Gelände kann die Höhe des UAS im Flug jedoch schnell ungenau oder falsch werden.
Autonomer Betrieb
Im autonomen Betrieb ist das UAS vollkommen eigenständig “unterwegs” und es besteht keine Möglichkeit, von außen in den Betrieb einzugreifen. Dafür ist jedoch eine Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie bei der zuständigen Behörde einzuholen (siehe Betriebsgenehmigung).
Betreiber
Ein UAS-Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die eine oder mehrere Drohnen betreibt oder plant zu betreiben. In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 wird diese Person als sogenannter „unmanned aircraft system operator“ oder kurz dem „UAS-Operator“ bezeichnet. Der Betreiber ist für die Einhaltung der gesetzlichen Auflagen verantwortlich. Seit dem 31.12.2020 muss sich jeder Betreiber eines UAS registrieren, der ein UAS mit einer Startmasse von mindestens 250 g betreibt. Eine Registrierungspflicht für UAS-Betreiber besteht auch für UAS von weniger als 250 g, wenn das UAS mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist.
Betriebsgenehmigung
Werden die Anforderungen für den Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie nicht eingehalten, so hat der Betrieb in den genehmigungspflichtigen Kategorien zu erfolgen. Genehmigungen für die spezielle Betriebskategorie erfolgen gem. Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947.
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Zuständigkeit richtet sich bei natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei juristischen Personen nach dem Sitz des Antragstellers. Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, so wurde die Zuständigkeit vom jeweiligen Bundesland auf das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übertragen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen.
Betriebskategorie
Der Betrieb von Drohnen wird in drei Betriebskategorien unterteilt (offene Kategorie, spezielle Kategorie, zulassungspflichtige Kategorie). Die Betriebskategorien unterscheiden sich durch das im Betrieb unterschiedliche Risiko der Gefährdung Dritter, bspw. durch das Gewicht der Drohne, das Fliegen in der Nähe von Menschen sowie Flughöhe und -entfernung. Für jede Betriebskategorie ergeben sich unterschiedliche Regelungen und Vorschriften.
BVLOS
Die englische Abkürzung steht für “beyond visual line of sight operation” und beschreibt den UAS-Betrieb außerhalb der Sichtweite. Dieser ist in der offenen Kategorie nicht erlaubt.
CTR
Kontrollzone (controlled traffic region)
Drohne
Siehe Beitrag zum UAS.
ED-R
Europa Deutschland Restricted Area
Gebiete mit Flugbeschränkung
e-ID
Drohnen-Betreiber müssen sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren und erhalten dort eine Registrierungsnummer: Die elektronische UAS-Betreiber-Nummer (e-ID). Die Drohne muss mit einer e-ID gekennzeichnet werden. Durch die Kennzeichnung kann die Drohne eindeutig dem Besitzer zugeordnet werden.
EU-Fernpilotenzeugnis
Das EU-Fernpilotenzeugnis ist ein Zeugnis über die Kompetenz von Fernpiloten nach der EU-Verordnung 2019/947. Dieses ist für das Betreiben einer Drohne in der Unterkategorie A2 vorgeschrieben. In Ergänzung zum EU-Kompetenznachweis ist die Durchführung eines praktischen Selbststudiums sowie das Bestehen einer Theorieprüfung erforderlich.
EU-Kompetenznachweis
Der EU-Kompetenznachweis wird für den Drohnenbetrieb in den Unterkategorien A1 und A3 benötigt und nach erfolgreichem Abschluss eines Online-Lehrgangs und einer Online-Theorieprüfung ausgestellt.
Fernpilot
Ein Fernpilot ist eine natürliche Person, die für die sichere Durchführung des Drohnenflugs verantwortlich ist. Dabei wird die Flugsteuerung entweder manuell vorgenommen oder bei autonomem Betrieb überwacht.
Geografisches UAS-Gebiet
Bei geografischen UAS-Gebieten handelt es sich um Gebiete, in denen der UAS-Betrieb explizit ermöglicht wird, ausgeschlossen ist oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Festlegung von geografischen UAS-Gebieten trägt dazu bei, die mit dem UAS-Betrieb verbundenen Risiken für die Sicherheit, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Umweltrisiken zu minimieren.
Landesluftfahrtbehörde
Die Landesluftfahrtbehörden sind die für die einzelnen Bundesländer festgelegten Stellen, die u.a. für die Bearbeitung von Anträgen für Flüge innerhalb geografischer Gebiete und die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für die spezielle Kategorie (Ausnahmen: siehe „Betriebsgenehmigung“) verantwortlich sind.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Das LBA ist u.a. für die Betreiberregistrierung, das Ausstellen der EU-Kompetenznachweise und in bestimmten Bundesländern für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie zuständig.
MTOM
Die Abkürzung MTOM steht für „maximum take-off mass“ und ist die vom Hersteller oder Erbauer festgelegte höchstzulässige Startmasse des unbemannten Luftfahrzeugs, einschließlich Nutzlast und Kraftstoff, mit dem das unbemannte Luftfahrzeug betrieben werden kann.
Offene Kategorie
Die offene Kategorie ist eine der drei Betriebskategorien, in die der Drohnenbetrieb eingeteilt wird. Drohnen in privater Nutzung werden üblicherweise im Rahmen der offenen Kategorie genutzt. Des Weiteren wird der Drohnenbetrieb innerhalb der offenen Kategorie in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
Spezielle Kategorie
Die spezielle Kategorie ist eine der drei Betriebskategorien, in die der Drohnenbetrieb eingeteilt wird. Werden die Anforderungen der offenen Kategorie nicht erfüllt, erfolgt die Einteilung in die spezielle Kategorie.
UAS
Die Abkürzung UAS steht für „unmanned aircraft system“ (unbemanntes Luftfahrzeugsystem) und bezeichnet ein unbemanntes Luftfahrzeug sowie dessen Ausrüstung zur Fernsteuerung.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird ein zivil genutztes UAS auch als Drohne bezeichnet.
Unterkategorien
Unterkategorien sind als weitere Spezifikationsstufen der Drohne innerhalb der offenen Betriebskategorie zu verstehen. Es gibt aktuell die Unterkategorien A1, A2 und A3.
VLOS
Die Abkürzung “VLOS” steht für die englische Bezeichnung “visual line of sight operation” und meint den Betrieb in direkter Sicht zwischen dem Fernpiloten und dem unbemannten Luftfahrzeug. Der Betrieb von UAS in der offenen Kategorie ist ausschließlich als “VLOS-Betrieb” erlaubt. Dabei ist übrigens nicht die theoretische, sondern stets die tatsächliche Sichtweite ohne technische Hilfsmittel zu beachten. Bei sehr dichtem Nebel kann diese beispielsweise auch nach zwei Metern schon nicht mehr gegeben sein (vgl. “BVLOS”).
Zulassungspflichtige Kategorie
Die zulassungspflichtige Kategorie ist eine der drei Betriebskategorien, in die der Drohnenbetrieb eingeteilt wird. Die zulassungspflichtige Kategorie umfasst i. d. R. den Betrieb von großen und schweren Drohnen, den Betrieb über Menschenansammlungen, den Transport von Menschen sowie risikoreicher Gefahrgüter.