Offene Kategorie
Die offene Kategorie stellt eine der drei Betriebskategorien dar. In diese Kategorie fallen Flüge mit Drohnen, von denen ein geringes Risiko ausgeht und deren Betrieb daher keine Genehmigung benötigt. Diese Kategorie ist insbesondere für die privaten Drohnenpiloten interessant.
Aktuelle Situation und die Nutzung von Bestandsdrohnen
Sogenannte „Bestandsdrohnen", das heißt Drohnen ohne eine C-Klassifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/945, die vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, können wie folgt noch in den Unterkategorien A1 und A3 der offenen Betriebskategorie betrieben werden:
- Geräte mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von weniger als 250 g in der Unterkategorie A1
- Geräte mit einem MTOM von weniger als 25 kg in der Unterkategorie A3
Zusätzlich gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende nationale Übergangsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland für den Betrieb von „Bestandsdrohnen“:
- UAS bis 500 g dürfen nach den Bedingungen der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
- Steuerer von UAS bis 2 kg dürfen ihre UAS in einer Entfernung von mindestens 50 m zu unbeteiligten Personen betreiben, wenn sie über das entsprechende Kompetenzniveau verfügen. Dieses Niveau ist erreicht, wenn der Fernpilot:
- über ein EU-Fernpilotenzeugnis A2 verfügt oder
- über einen nationalen Kenntnisnachweis sowie über einen EU-Kompetenznachweis A1/A3 und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 verfügt.
- UAS von mehr als 2 kg und weniger als 25 kg ohne C-Klassifizierung dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb einen EU-Kompetenznachweis A1/A3. Bis zum 31. Dezember 2022 darf alternativ auf der Grundlage eines nationalen Kenntnisnachweises geflogen werden.
Unterkategorien
Innerhalb der offenen Kategorie wird eine weitere Unterscheidung hinsichtlich der Spezifikationen der Drohne und dem Bereich, in dem die Drohnenmission stattfinden soll, vorgenommen. Der Drohnenbetrieb in der offenen Kategorie wird dazu in die Unterkategorien A1, A2 und A3 unterteilt.
In der Unterkategorie A1 ist es gestattet, nach dem Absolvieren des Online-Trainings und dem erfolgreichen Abschluss der Online-Prüfung ein UAS von bis zu 900 g zu betreiben. Hier ist es möglich, vereinzelte Personen zu überfliegen. Unterschreitet Ihr UAS die 250 g-Grenze und verfügt dieses nicht über einen Sensor zur Erfassung von personenbezogenen Daten, entfällt die Pflicht zur Absolvierung des Kompetenznachweises.
In der Unterkategorie A2 muss eine Drohne in sicherer Entfernung von Menschen betrieben werden. Allerdings ist es in dieser Kategorie möglich, eine Drohne mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 4 kg zu betreiben. Neben dem Kompetenznachweis A1/A3 muss der Fernpilot eine praktische Selbstschulung und eine schriftliche Theorieprüfung ablegen, um das EU-Fernpilotenzeugnis zu erhalten. Eine Liste mit anerkannten Prüfstellen stellt das Luftfahrt-Bundesamt bereit.
Die Unterkategorie A3 erlaubt Flüge mit Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 kg. Allerdings muss beim Betrieb in dieser Kategorie ein Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu allen Menschen, besiedelten Gebieten, Erholungsgebieten, Industrieanlagen usw. im Rahmen der geografischen Gebiete eingehalten werden. Zur Qualifizierung ist der EU-Kompetenznachweis A1/A3 (Online-Training und -Prüfung) zu absolvieren.
Eine Übersicht zu den drei Unterkategorien und den jeweiligen Vorgaben hinsichtlich der Drohnenklasse, des Flugvorhabens und der Qualifikation des Drohnenpiloten können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Unterkategorie | Klasse | MTOM | Begrenzungen | Qualifikationen |
A1 | C0 | < 250 g |
| Keine |
C1 | < 900 g |
| EU-Kompetenznachweis | |
A2 | C2 | < 4 kg |
| EU-Fernpilotenzeugnis |
A3 | C2, C3, C4 | < 25 kg |
| EU-Kompetenznachweis |