Rechtsgrundlagen zur Nutzung von Drohnen in Deutschland
Voraussetzungen zum Einflug in geografische Gebiete
Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch unbemannte Fluggeräte bzw. Drohnen frei. Dies gilt jedoch nur, solange die Benutzung des Luftraums nicht aufgrund des Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen Verordnung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft ist.
In § 21h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) werden sogenannte geografische Gebiete aufgezählt, in welchen der Betrieb unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich ist. Die folgende Auflistung zeigt Ihnen eine Übersicht über diese geografischen Gebiete und gibt an, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb in der offenen und speziellen Kategorie hier möglich ist.
Die hier beschriebenen geografischen Gebiete sind in dem bereitgestellten Map Tool, soweit möglich, einsehbar.
Zusätzlich können die Geobasisdaten über den Darstellungsdienst Web Map Service (WMS) abgerufen werden; eine Anleitung dazu sowie Copyright Information / Quellenvermerke der genutzten geografischen Gebiete werden über die dipul bereitgestellt .
Details zu den geografischen Gebieten
Flugplätze (§ 21h Absatz 3 Nr. 1 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sindVoraussetzung zum Betrieb:
Bei Betrieb in der speziellen Kategorie oder mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz.
Bei Hubschrauberlandeplätzen liegt die Zuständigkeit für die Zustimmung beim Betreiber der Landestelle.Flughäfen (§ 21h Absatz 3 Nr. 2 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von FlughäfenVoraussetzung zum Betrieb:
Betrieb in der speziellen KategorieIndustrie und Energieversorgung sowie besondere Einrichtungen und Behörden (§ 21h Absatz 3 Nr. 3 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werdenVoraussetzung zum Betrieb:
ausdrückliche Zustimmung durch zuständige Stelle oder den Betreiber der EinrichtungWeitere Einrichtungen und Behörden (§ 21h Absatz 3 Nr. 4 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen SicherheitsbehördenVoraussetzung zum Betrieb:
ausdrückliche Zustimmung durch zuständige Stelle oder den Betreiber der EinrichtungBahn- Schiffs- und Straßenverkehr (§ 21h Absatz 3 Nr. 5 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und BahnanlagenVoraussetzung zum Betrieb:
- wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung ausreichend berücksichtigt wurden
oder - ausdrückliche Zustimmung durch zuständige Stelle oder den Betreiber der Einrichtung
oder - wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist
oder - im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden
- wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der speziellen Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung ausreichend berücksichtigt wurden
Naturschutzflächen (§ 21h Absatz 3 Nr. 6 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung) und 7 (Europäische Vogelschutzgebiete) des BundesnaturschutzgesetzesVoraussetzung zum Betrieb:
wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,- der Betrieb erfolgt nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
und - der Betrieb erfolgt in einer Höhe von mehr als 100 Metern
und - der Fernpilot kennt den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes und berücksichtigt diesen in angemessener Weise
und - die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet ist zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich
- der Betrieb erfolgt nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
Wohngrundstücke (§ 21h Absatz 3 Nr. 7 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über WohngrundstückenVoraussetzung zum Betrieb:
- der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat
oder - die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind
oder
- der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
- die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
- alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
- der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
- nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden
- der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat
Freibäder (§ 21h Absatz 3 Nr. 8 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über Freibädern, Badestränden und ähnlichen EinrichtungenVoraussetzung zum Betrieb:
außerhalb der Betriebs- oder BadezeitenKontrollzonen (§ 21h Absatz 3 Nr. 9 LuftVO)
Geografische Gebiete:
in KontrollzonenVoraussetzung zum Betrieb:
mit Flugverkehrskontrollfreigabe nach §21 LuftVOFlugverkehrskontrollfreigaben in Deutschland: Anträge & Behördendienste → Antrag auf Flugverkehrskontrollfreigabe
Flugverkehrskontrollfreigaben in Österreich für die Kontrollzone "Salzburg CTR": dronespace.atKrankenhäuser (§ 21h Absatz 3 Nr. 10 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von KrankenhäusernVoraussetzung zum Betrieb:
ausdrückliche Zustimmung durch zuständige Stelle oder den Betreiber der EinrichtungUnfall- und Einsatzorte (§ 21h Absatz 3 Nr. 11 LuftVO)
Geografische Gebiete:
über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und ÜbungenVoraussetzung zum Betrieb:
Zustimmung durch den zuständigen EinsatzleiterEs ist nicht möglich, alle Gebiete dieses Typs über das Map Tools auszuweisen, da weder die Einsatzorte noch die Einsatzzeiten fest bestimmt werden können.
Temporäre geografische Gebiete (§ 21h Absatz 4 LuftVO)
Neben den festgelegten geografischen Gebieten kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde weitere geografische Gebiete festlegen und Einzelheiten zum Betrieb der unbemannten Luftfahrzeuge bestimmen.